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Impfpriorisierung für ehrenamtliche und hauptberufliche Mitarbeiter*innen in der Jugendarbeit

Seit den Erneuerungen zur Impfpriorisierung fallen ehrenamtliche und hauptberufliche Mitarbeiter*innen in der Jugendarbeit unter die sogenannte dritte Impfpriorität.
§4 Abs. 1 Nr. 8 der CoronaImpfV sieht „Personen, die in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe und in Schulen, die nicht von § 3 Abs. 1 Nr. 9 erfasst sind, tätig sind“ für die erhöhte (dritte) Priorität vor. Davon werden auch Personen erfasst, welche in Einrichtungen und Diensten der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit (§§ 11-13 SGB VIII) tätig sind. Nach §2 Abs. 2 SGB VIII handelt es sich hierbei um Leistungen der Jugendhilfe.

„Es sind hauptamtliche, nebenamtliche und ehrenamtliche Tätigkeiten erfasst, weil die CoronaImpfV nur von „tätig“ spricht. Das SGB VIII geht davon aus, dass die Leistungen der Jugendhilfe auch von ehrenamtlichen Personen erbracht werden (vgl. §§ 72a, 73 SGB VIII). Gerade im Bereich der Jugendarbeit (§§ 11,12 SGB VIII) wird ein Großteil der Leistungen von Ehrenamtlichen erbracht.“ (vgl. BJR 13.03.2021, https://www.bjr.de/service/umgang-mit-corona-virus-sars-cov-2.html).
Wie der BJR empfiehlt, sollte genau  geprüft werden, welche Tätigkeit (aktuell und geplant) eine erhöhte Impfpriorität rechtfertigt. Die Regelung gilt nur für Personen, die tatsächlich aktiv tätig sind. Eine erhöhte Impfpriorisierung gibt keine Garantie für einen früheren Impftermin. 

Konkret bedeutet das:
Wer z.B. plant, in den Pfingstferien Angebote in Präsenz zu machen, registriert sich jetzt schon wie unten vermerkt.
Wer erst später wieder Angebote in Präsenz plant, wartet besser noch ab, wie sich das Impftempo und die Gesamtlage entwickeln.
Wer in seiner Tätigkeit keinen oder kaum realen Kontakt zu Kindern und Jugendlichen hat, fällt nicht unter die erhöhte Impfpriorität.

Registrierung
Soweit noch nicht geschehen und die Personen nicht unter eine höhere Priorität fallen, sollten sich die Personen unter impfzentren.bayern registrieren und (leider etwas versteckt) unter dem Reiter „Ich arbeite in einer Schule oder Kindergarten“ den Haken bei „Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe“ setzen.

Bestätigung
Beim Impftermin muss eine Bestätigung für die aktive Tätigkeit in der Jugendarbeit vorgelegt werden. Ehrenamtliche aus Verbänden werden sich dafür bitte an ihre jeweilige Diözesanstelle. Ehrenamtliche, die nicht in einem Verband organisiert sind, wenden sich an die hauptamtlichen Ansprechpartner vor Ort. Unter https://www.bjr.de/service/umgang-mit-corona-virus-sars-cov-2.html ist auf gelistet, welche Informationen die Bestätigung enthalten muss. Bei Fragen helfen die Regionalstellen für Kirchliche Jugendarbeit weiter.